Kapitalanlegerschutz in der Schweiz

In der Schweiz ist der Anlegerschutz noch wenig ausgebaut

In der Schweiz besteht weder ein eigentliches Finanzdienstleistungs-Zentrum, welches Investionsmöglichkeiten auf ihre Seriosität prüft, noch anerkannte Ausbildungsmöglichkeiten für Kapitalanleger.

Verschiedene Fachhochschulen bilden inzwischen Lehrgänge für Financial Conultants an. Die im Verband Schweizerischer Vermögensverwalter und im Schweizerischen Berufsverband unabhängiger Allfinanz-Dienstleister zusammengeschlossenen Anlageberater haben sich Ehrenkodexes gegeben . die in der Schweizerischen Bankiervereinigung angeschlossenen Banken arbeiten nach bestimmten Weisungen.

Gestützt auf das revidierte Börsenrecht sind Effektenhändler (Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser) bewilligungspflichtig. Market Maker und Kundenhändler gelten ebenfalls als Effektenhändler. Ausländische Effektenhändler, die dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz Personal beschäftigen unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht der Eidg. Bankenkommission (EBK).

  • Bewilligungsvoraussetzungen für Effekthändler
  • Ihre Rechte
  • Beachten Sie
  • Massnahmen
  • Informationen und Adressen

Bewilligungsvoraussetzungen für Effekthändler

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  • geeignete Betriebsorganisation (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BEHG)
  • einbezahltes Mindestkapital und Sicherheitsleitung (Art. 10 aBs. 2 lit. c und d BEHG, Art. 23 BEHV)
  • die mit der Oberleitung, der Aufsicht, der Kontrolle und der Geschäftsleitung betrauten Personen wie auch die massgebenden Aktionäre müssen über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

Die Geschäftsführung ohne Bewilligung wird bei Vorsatz mit einer Busse von bis zu CHF 200’000.- bestraft (Art. 40 BEHG).

Die Aufsicht über die Effektenhändler liegt bei der EBK und bei einer anerkannten Revisionsstelle.

Die Verhaltensregeln des Effektenhändlers (Art. 11BEHG) sind geprägt durch die drei Pflichtenkomplexe Information, Sorgfalt und Treue.

Dubiose oder nicht bewilligte Effektenhandelsunternehmen werden von der EBK geschlossen bzw. liquidiert.

Der Anlagebetrug im Anfangsstadium ohne konkreten Vermögensschaden wird im schweizerischen Strafrecht zur Zeit nicht geahndet.

Unter den Kapitalanlegern besteht selten Solidarität. Die Ursache liegt darin, dass es sich beim investierten Kapital vielfach um “Schwarzgeld” handelt und, dass die betroffenen Anleger daher auf Diskretion bedacht sind: Bei rechtlichen Schritten werden Repressionen des Fiskus befürchtet.

Ihre Rechte

Erkundigen Sie sich über die Person des Beraters

  • Verlangen Sie Referenzen
  • Lassen Sie sich nicht durch Herzeigedepots blenden
  • Fordern Sie Vorlage eines Handelsregister-Auszugs und erkundigen Sie sich bei der Revisionsstelle nach dem Vorliegen der EBK-Bewilligung und der Solvenz / rechtsgenügenden Organisation (notieren!).

Informieren Sie ihren Berater

Informieren Sie Ihren Berater über

  • ihre Ziele
  • ihre Erfahrenheit oder Unerfahrenheit in Anlageangelegenheiten
  • den Umfang Ihres Vermögens und/oder ob sie Anlagemittel fremdfinanziert sind

Der Berater kann Ihnen nur mit diesem Wissenstand die adäquate Anlage empfehlen.

Anlageprinzipien, die der Berater zu beachten hat

Der Berater muss Sie die wichtigsten Anlageprinzipien beachten:

  • Grad der Erfahrenheit des Kunden
  • Erstellung eines Anlagekonzepts
  • Sicherheit: angemessene Risikoverteilung (Diversifikation bezüglich Portfolio-Positionen, nach Anlagearten sowie geografisch) und Substanzerhaltung
  • Rentabilität: keine überhohe Rendite mit Risiken, aber kein blosses Zuführen auf einen Kontokorrent (Investitionszwang)
  • Liquidität: Erwerb leicht handelbarer Anlagewert
  • Aufklärungspflicht bei kreditierter Vermögensanlage / schonende Verwertung

Reduzieren Sie Vertrauensrisiken

Sie können Sie Vertrauensrisiken minimieren:

  • Transferieren Sie das Geld an eine Bank Ihrer Wahl und lassen Sie das Konto auf Ihren Namen eröffnen. So bleiben Sie gegenüber der Bank anspruchsberechtigt / die Mittel bleiben in Ihrem Rechtskreis).
  • Erteilen Sie nur eine “beschränkte Verwaltungsvollmacht” zum Depot (der Anbieter kann nur Wertschriften kaufen und verkaufen, jedoch kein Geld abheben).
  • Achten Sie auf eine “schnelle Ausstiegsmöglichkeit” (zur Schadensbegrenzung bei Geldbedarf, Streit mit dem Anlageberater etc.).

Unterlagen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen

Sämlichte Unterlagen (Rechenschaftsablage » Depotauszüge / Performance-Reports) müssen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden:

  • rechtzeitig
  • vollständig
  • wahrheitsgemäss.

Diese Unterlagen dienen auch der Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Anlagepolitik.

Achtung:

  • Rügen Sie innert üblicherweise 4 Wochen weisungswidrige Transaktionen nicht, so gelten diese als konkludent genehmigt.
  • Auch banklagernde Korrespondenz löst die Zugangs- und Genehmigungsfiktion aus.

Bestimmen Sie die ausführende Börse und arbeiten Sie insbesondere bei den Kaufsgeschäften – soweit möglich – mit Limiten und für Folgegeschäfte mit limitierten ordres liées; so stellen Sie eine bessere Gewinnspanne her und es reduziert sich das Verlustrisiko.

Beachten Sie

Grundsätziche Überlegungen

Machen Sie sich vor und nach dem Meeting mit dem Berater Gedanken zu folgenden Themen:

vorher: Welche Ziele verfolge ich mit der Anlage?

  • Sind die Ziele realistisch?
  • Stehen die Ziele mit meinem Verhältnissen und Möglichkeiten im Einklang.

Wer ist der Anbieter:

  • Lassen Sie sich nicht von wohlklingenden Namen blenden.
  • Stellt er Unterlagen zur Verfügung (aufbewahren!) und sind diese aussagekräftig?
  • Beachten Sie: Höhere Erträge = in der Regel höhere Risiken.

Welches sind die (Folge-)Kosten?

  • Kosten der Auftragsausführung?
  • Aufbewahrungskosten?
  • Wiederverkaufskosten?
  • Mindestentgelte?
  • Nachschusspflichten?

Hände weg!

Von folgenden Anlagegeschäften sollten Sie die Hände lassen:

  • von unaufgeforderten Anlageangeboten!
  • wenn der Anbieter an exotischen Auslandadressen domiziliert ist!
  • bei Renditeversprechen in zweistelliger Höhe!
  • bei überaus günstigen Honoraren und Courtagen!
  • wenn Sie der Anbieter mit der angeblichen Exklusivität des Angebotes lockt!
  • bei Schneeballsystemen (die Neuanleger bezahlten die Renditen der Altkunden)!
  • wenn der Anbieter Mühe bekundet, sein Angebot zu erklären!
  • wenn Sie der Anbieter unter Zeitdruck setzt (befristetes Angebot)!
  • wenn das Geld ins Ausland zu überweisen ist!
  • wenn der Anbieter keine Produkte-Dokumentation senden kann!

Der Vertrag

Beim Vertrag sind folgende Punkte zu beachten:

  • Rubrum der Vertragsparteien (Auftraggeber [Anleger] und Auftragnehmer [Anlageberater] )
  • Formulierung des Anlagezieles
  • Depotstruktur (siehe Diversifikation vorn)
    • vom Auftragnehmer einzuhaltende Richtlinien
    • Negativumschreibung (ausgenommene Anlagearten, Länder, Währungen und Branchen)
    • Maximalengagement (nach Anlagearten, Länder, Währungen und Branchen)
    • Mindestanforderungen (nach Qualität und Handelbarkeit)
  • Direktorder des Auftraggebers
  • Rückzüge des Auftraggebers
  • Rechnungslegungstermine, Referenzwährung und Performance-Reports
  • Korrespondenz-Regelung
  • Honorare und Barauslagen-Ersatz
  • Erfüllungsort
  • anwendbares Recht
  • Gerichtsstand

Lassen Sie sich nicht von der Gier leiten!

Je aktiver die Akquisition des Anbieters, desto schlechter ist in der Regel sein Produkt und seine Leistung. Geschickte Betrüger schütten auf ein erstes Anlagegeschäft mit geringem “Einsatz” beachtliche Gewinne aus, um ein Folgegeschäft mit wesentlich höherer Anlagesumme zu realisieren.

Massnahmen

Dem geschädigten Anleger stehen in der Regel verschiedene Rechtstitel zur Verfügung. Die Rechtsbehelfe verfolgen indessen unterschiedliche Ziele:

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Zwangsvollstreckungsrecht
  • Anlegerpool

Massnahmen des Zivilrechts

Der Anleger will die mit seinem Geld erworbenen Wertpapiere ausgehändigt haben. Gemäss Art. …..OR besitzt er hierzu
einen unstrittigen Anspruch.Im Weigerungsfalle stehen im an Prozessmittel zur Verfügung:

  • Herausgabeklage
  • eventualiter: Forderungsklage (Schadenersatz)

Kosten:

  • Rechstbeistands- und Prozesskosten sind u.U. beachtlich, insbesondere kleineren Anlagesummen (vielfach halten Betrüger nur Grossanleger durch Teilzahlungen still/Mitarbeiter der Effektenhändler privilegieren einzelne Anleger bei den Auslieferungen/Rückzahlungen, um sie später als Kunden für sich gewinnen zu können).

Zeitliches:

  • Prozessverfahren sind langwierig; vielfach werden sie durch die Insolvenz des Beauftragten überholt.

Massnahmen des Strafrechts

Der Anleger kann den Anlagebetrug, die Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsführung der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde anzeigen (Achtung: je nach Straftatbestand besteht eine dreimonatige Strafantragsfrist).

Die Strafanzeige wird vielfach als Druckmittel verwendet (Abstandnahme nach Auslieferung der Depotwerte); sie sollte in jedem Anlagebetrugsfall eingelegt werden, kann doch vielfach nur so und wenn mehrere Anleger gleichzeitig handeln, dem Betrüger das Handwerk gelegt werden.

Adhäsionsweise Geltendmachung des Schadens im Strafverfahren:

  • Der geschädigte Anleger erhält seinen zivilrechtlichen Titel im Strafverfahren zugesprochen, wenn der Betrüger die Schuld anerkennt oder die Sache im Bestreitungsfalle liquid ist.

Entziehung des Deliktguts nach StGB 59:

  • Der Untersuchungsrichter kann u.U. Mittel, die später für den verzeigenden Anleger verwendet werden können, beschlagnahmen.

Kosten:

Das Strafverfahren ist für den Verzeiger abgesehen von mutwilliger Anzeigeerstattung kostenfrei.

Zeitliches:

Die Verzeigung ist gerade in Bezug auf die Beschlagnahmung effektiv und schnell; bei nachfolgender Insolvenz entstehen indessen Koordinationsprobleme mit den Ansprüchen weiterer Geschädigter.

Massnahmen des Zwangsvollstreckungsrechts

Wird über den Anlageberater der Konkurs eröffnet, hat der Anleger zwei “Optionen”:

  • Er kann das Aussonderungsbegehren für die in seinem Namen und auf seine Rechung erworbenen Titel stellen. Entspricht der IST-Titelbestand der Masse dem SOLL-Titelbestand oder ist er gar höher, hat er gute Chancen die Eigentumsansprache vom Konkursverwalter gutgeheissen werden muss.
  • Eventualiter: Sind die Titel des Anlegers nicht mehr oder nur teilweise vorhanden, kann er seine Schadenersatzforderung zur Kollokation anmelden.

Im Konkursverfahren hat der einzelne Gläubiger Mitwerkungsrechte; insbesondere kann er sich gestützt auf Art. 260 SchKG Ansprüche, die der Konkursverwalter nicht im Namen und auf Rechnung der Gläubigergesamtheit verfolgen will, zur Selbstdurchsetzung abtreten lassen.

Kosten:

  • in der Regel keine.

Zeitliches:

  • in der Regel langwierig (schlechte Informationsbasis (i.d.R. tauchen Berater unter), aufwendige Admassierungen, teils bei ausländischen Banken, Koordination von Eigentumsansprachen und Forderungseingaben etc.)

Massnahmen eines Anlegerpools

Solange kein von der EBK eingesetzter Beobachter oder Liquidator resp. Konkursverwalter die Massnahmen und Gleichbehandlung der Anleger koordiniert, ist ein gemeinsames vorgehen der geschädigten Anleger durch Pooling erfolgsversprechend:

  • grössere Glaubwürdigkeit bei Gerichten und Behörden
  • Kostenreduktion durch Kostenteilung
  • mögliche Massnahmen:
    • Zivilklagen (siehe oben)
    • Strafanzeigen (siehe oben)
    • Antrag auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung.

Doch Achtung: Die Interessen der Anleger können divergieren:

  • Der eine Anleger kann mangels vorhandener Titel nur noch Geld verlangen und will sich aus den noch beim Effektenhändler noch vorhandenen Titel befriedigen lassen.
  • Der andere Kapitalanleger verlangt die in seinem Namen und auf seine Rechnung erworbenen – und noch vorhandenen Wertpapiere – heraus.

Aufgrund dieser Situation empfehlen sich 2 Poole, einer der Gläubiger und einer der Eigentumsansprecher!

Haben Sie Fragen zum Thema Anlegerpool oder anderen Massnahmen? Wir geben Ihnen hiezu gerne Auskunft oder intiieren für sie einen Anlegerpool. Kontaktieren Sie uns.

Weitere Informationen und Adressen zum Anlegerschutz